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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 509/09

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, FGO § 155, ZPO § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

Kein ausreichender Nachweis einer ernsthaften Vermietungsabsicht für sechs Jahre leerstehende Wohnungen durch pauschale Behauptungen

Ablehnung eines krankheitsbedingten Terminverlegungsantrags bei durch Attest nicht belegter Verhandlungsunfähigkeit

Leitsatz

1. Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige ernsthaft und vor allem auch nachhaltig um eine Vermietung bemüht ist. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzungen einer Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.

2. Die Vermietungsabsicht ist nicht ausreichend belegt, wenn der Steuerpflichtige zwar pauschal behauptet, er habe versucht, zwei inzwischen sechs Jahre leer stehende Wohnungen zu vermieten, jedoch nicht ausführt, wann und wo (z. B. Anzeigen, Beauftragung eines Maklers usw.) und wie oft dies geschehen ist, und wenn er die behaupteten Vermietungsbemühungen auch nicht belegt.

3. Das FG muss einem von einem Juristen einen Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellten, mit Erkrankung begründeten Terminverlegungsantrag nicht entsprechen, wenn in dem vorgelegten ärztlichen Attest zwar die Arbeitsunfähigkeit des in der Nähe des Gerichts wohnenden Klägers bescheinigt wird, wenn sich daraus aber nicht nachvollziehen lässt, ob der Kläger auch verhandlungsunfähig ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
GAAAD-37487

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