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Haftungsrecht | Kommunale Kontrollen zur Überwachung des Winterdienstes
Die Gemeinden sind – unabhängig von den Wirkungen der Übertragung der Räum- und Streupflichten von Gehwegen auf die Anlieger durch Straßenreinigungssatzungen – nicht per se verpflichtet, Straßen von Eis und Schnee frei zu halten. Innerhalb geschlossener Ortslagen gilt eine solche Räumpflicht allenfalls an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen (vgl. NWB GAAAB-98853). Bei einer reinen Anliegerstraße mit geringem Durchgangsverkehr besteht diese Verkehrswesentlichkeit nicht. Also haftet die Gemeinde i. d. R. nicht für Schäden aus Unfällen auf glatter oder schneebedeckter Straße.
Die Gemeinden müssen die Einhaltung der auf die Anlieger übertragenen Räum- und Streupflichten nur regelmäßig während der Arbeitstage stichprobenartig überwachen. [i]BGH, Beschl...