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OLG Hamm 06.03.2009 9 U 153/08, NWB 7/2010 S. 489

Haftungsrecht | Kommunale Kontrollen zur Überwachung des Winterdienstes

Die Gemeinden sind – unabhängig von den Wirkungen der Übertragung der Räum- und Streupflichten von Gehwegen auf die Anlieger durch Straßenreinigungssatzungen – nicht per se verpflichtet, Straßen von Eis und Schnee frei zu halten. Innerhalb geschlossener Ortslagen gilt eine solche Räumpflicht allenfalls an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen (vgl. NWB GAAAB-98853). Bei einer reinen Anliegerstraße mit geringem Durchgangsverkehr besteht diese Verkehrswesentlichkeit nicht. Also haftet die Gemeinde i. d. R. nicht für Schäden aus Unfällen auf glatter oder schneebedeckter Straße.

Anmerkung:

Die Gemeinden müssen die Einhaltung der auf die Anlieger übertragenen Räum- und Streupflichten nur regelmäßig während der Arbeitstage stichprobenartig überwachen. [i]BGH, Beschl...