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Bewertung | Bewertung eines Betriebs mit gemeinschaftlicher Tierhaltung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung (§ 51a BewG) ist auch dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu bewerten, wenn die Eigenfläche ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche genutzt wird. (2) Ungeachtet eines dabei für die Eigenfläche anzusetzenden Vergleichswerts von 0 DM sind Viehzuschläge wegen überhöhter Tierbestände vorzunehmen. – Die vier Gesellschafter der Klägerin, einer GbR, sind hauptberufliche Land- und Forstwirte. Gegenstand der Gesellschaft ist die gemeinsame Bewirtschaftung eines neu erbauten Schweinemaststalls.