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BFH 25.06.2009 IX R 47/08, NWB 7/2010 S. 482

Einkommensteuer | Rechtsanwaltskosten für günstigeres Finanzierungskonzept eines Vermietungsobjekts

Nach dem teilen Prozesskosten als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit einer günstigeren Gestaltung des Finanzierungskonzepts hinsichtlich der Anschaffungskosten eines Vermietungsobjekts stehen, stellen abziehbare Werbungskosten dar, wenn die Finanzierungskosten (Darlehenszinsen) als Werbungskosten abziehbar sind.