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Schenkungsteuer | Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung
Nach dem lässt § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG eine Einschränkung seines Anwendungsbereichs für den Fall einer Überentnahme zur Tilgung der für den Erwerb festgesetzten Schenkungsteuer weder mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift noch unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Auslegung zu.
Der BFH bleibt unerbittlich. Zu den steuerschädlichen Entnahmen gem. § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG a.F. zählt er auch die Bezahlung der Schenkungsteuer (im Streitfall immerhin rd. 2,2 Mio. DM) für die nach § 13a ErbStG begünstigte Übertragung des betrieblichen Vermögens (im Streitfall: eines Kommanditanteils) aus betrieblichen Mitteln.