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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 2304/07 EFG 2010 S. 1030 Nr. 13

Gesetze: EStG 2002 Fassung: § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EStG 2002 Fassung: § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EStG 2002 Fassung: § 52 Abs. 24b S. 2 GGArt. 7 Abs. 4 S. 3 GG Art. 3 Abs. 1 PSchG BW § 4 PSchG BW § 13 PSchG BW § 15 EG Art. 18 EG Art. 39 EG Art. 43 EG Art. 49

Schulgeld für den Besuch einer nicht staatlich anerkannten Ergänzungsschule im Inland im Veranlagungszeitraum 2004 nicht abzugsfähig

Leitsatz

1. Schulgeld für den Besuch einer inländischen Ergänzungsschule, der nicht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verliehen wurde (im Streitfall handelt es sich um eine Ergänzungsschule nach § 13 PSchG BW), ist im Veranlagungszeitraum 2004 ist nicht als Sonderausgabe abzugsfähig.

2. Soweit § 52 Abs. 24b Satz 2 EStG in der Fassung durch das Jahressteuergesetz 2009 dazu führt, dass das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG für Schulgeldzahlungen für den Besuch von Privatschulen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU belegen sind, nicht mehr zu prüfen ist, während dieses aufgrund der (fortgeltenden) Anknüpfung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der Fassung des Gesetzes vom an die staatliche Anerkennung der allgemein bildenden Ergänzungsschule dem Sonderausgabenabzug im Veranlagungszeitraum 2004 entgegensteht, begegnet diese Ungleichbehandlung weder europarechtlichen noch verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Auch gegen das Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums ist nicht verstoßen, weil diesem prinzipiell durch den Familienleistungsausgleich (Kinderfreibetrag/Kindergeld, §§ 31 f., 62 ff. EStG) und den Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG) Rechnung getragen ist.

4. Die Aufwendungen für die Schulausbildung des Sohnes sind auch nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen, da keine zwangsläufig größeren Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands entstanden sind.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1030 Nr. 13
EStB 2010 S. 308 Nr. 8
XAAAD-37211

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