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BFH 12.11.2009 VI R 1/09, StuB 3/2010 S. 118

Einkommen-/Lohnsteuer | Keine zweijährige Frist bei Antragsveranlagung

(1) Stellt ein ausschließlich Arbeitslohn beziehender Arbeitnehmer den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 erst nach dem , ist er – soweit Verjährungsfristen nicht entgegenstehen – gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 i. V. mit § 52 Abs. 55j EStG i. d. F. vom zu veranlagen. (2) Die inzwischen aufgehobene zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a. F. gilt insoweit nicht fort.

Praxishinweise

Die Neuregelung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, wonach die Zweijahresfrist für eine Antragsveranlagung weggefallen ist, ist nach § 52 Abs. 55j EStG anzuwenden, soweit am über eine Antragsveranlagung noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. Beim Fehlen der bestandskräftigen Ablehnung einer Antragsveranlagung ist eine Veranlagung – soweit nicht Festsetzungsverjährung eingetreten ist – stets durchzuf...