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BMF .. IV C 6 - S 2133-b/0, StuB 3/2010 S. 112

Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

Nach § 5b EStG haben Stpfl., die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Gem. § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ist das BMF ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen. Die Regelung ist am in Kraft getreten und erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen (§ 52 Abs. 15a EStG). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt gem. § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG hinsichtlich der Anwendung des § 5b EStG Folgendes:

I. Materiell-rechtliche Grundlagen

1. Gegenstand der elektronischen Übermittlung

(1) Mit Verabschiedung des Steuerbürokratieabbaugesetzes wurde m...