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Allgemeines | Änderungen in § 1 Abs. 3 Satz 9 und 10 AStG vorgesehen
Im Rahmen der Beratungen über das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften” sind nun auch Änderungen in § 1 Abs. 3 Satz 9 und 10 AStG vorgesehen. Diese sollen die in Umsetzung des Koalitionsvertrages vom 26.10.2009 befürchteten nachteiligen Auswirkungen der Regelungen zur Funktionsverlagerung auf den F&E-Standort Deutschland vermeiden. Dies geschieht dadurch, dass unter bestimmten Voraussetzungen für alle einzelnen Wirtschaftsgüter, Vorteile und Leistungen, die eine Funktionsverlagerung beinhaltet, jeweils Einzelverrechnungspreise nach den allgemeinen Grundsätzen des § 1 Abs. 3 Satz 1 bis 8 AStG vom Steuerpflichtigen angesetzt werden können, ohne dass es einer Bewertung auf der Grundlage des Transferpakets bedarf. Der Ansatz fremdvergleichskonformer Einzelverrechnungspreise für die Bestandteile ...