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FG Düsseldorf | Kein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG für beschränkt Steuerpflichtige
Der Ausschluss des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG für beschränkt Steuerpflichtige gem. § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG verstößt weder gegen Gemeinschaftsrecht (Art. 7, 52 EWGV) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (EFG 2009 S. 2024).
Der Kl. mit Wohnsitz in den Niederlanden betrieb im Inland eine Praxis für Physiotherapie. Infolge von Berufsunfähigkeit stellte er seine Geschäftstätigkeit ein und veräußerte die Praxis zum . Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns beantragte er den Freibetrag nach § 18 Abs. 3 EStG i. V. mit § 16 Abs. 4 EStG i. H. von 45.000 €. Die Gewährung dieses Freibetrags ist jedoch für beschränkt Steuerpflichtige ausgeschlossen (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG a.F.; ab 2009: § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Freibetrag knüpft an das Alter bzw. an die Berufsunfähigkeit des Steuerpflichtigen und damit an seine persönlichen Verhältnisse an. Die Berücksichtigung solcher persönlichen Verhältnisse im Rahmen der Besteuerung obliegt...