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FG Düsseldorf 1.7.2009 7 K 4348/08 E, IWB 3/2010 S. 76

FG Düsseldorf | Kein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG für beschränkt Steuerpflichtige

Der Ausschluss des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG für beschränkt Steuerpflichtige gem. § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG verstößt weder gegen Gemeinschaftsrecht (Art. 7, 52 EWGV) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (EFG 2009 S. 2024).

Hinweis:

Der Kl. mit Wohnsitz in den Niederlanden betrieb im Inland eine Praxis für Physiotherapie. Infolge von Berufsunfähigkeit stellte er seine Geschäftstätigkeit ein und veräußerte die Praxis zum . Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns beantragte er den Freibetrag nach § 18 Abs. 3 EStG i. V. mit § 16 Abs. 4 EStG i. H. von 45.000 €. Die Gewährung dieses Freibetrags ist jedoch für beschränkt Steuerpflichtige ausgeschlossen (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG a.F.; ab 2009: § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Freibetrag knüpft an das Alter bzw. an die Berufsunfähigkeit des Steuerpflichtigen und damit an seine persönlichen Verhältnisse an. Die Berücksichtigung solcher persönlichen Verhältnisse im Rahmen der Besteuerung obliegt...