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FG Düsseldorf | Dividenden i. S. des Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA USA 1989
Einkünfte gem. Art. 10 Abs. 5 DBA-USA 1989 fallen unter die Regelung des Art. 23 Abs. 2 Buchst. b, aa DBA USA 1989 mit der Folge, dass das Anrechnungs- und nicht das Freistellungsverfahren anzuwenden ist (EFG 2009 S. 2004).
Streitig war, ob Einkünfte aus einem partiarischen Darlehen, die die Gesellschafter der Klin., einer Investorengemeinschaft, bezogen, in Deutschland zu besteuern sind. Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA USA regelt den Vorrang der Anrechnung vor der Freistellung für eine in Deutschland ansässige Person für „Einkünfte aus Dividenden i. S. des Art. 10, auf die Buchst. a (Schachtelprivileg) nicht anzuwenden ist”. Gem. Art. 10 Abs. 4 Satz 2 DBA USA 1989 umfasst der Ausdruck „Dividenden” in der Bundesrepublik Deutschland auch Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft, aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine einer Kapitalanlagegesellschaft. Diese Vo...