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Abgabenordnung | Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des Einspruchsverfahrens
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Die Rücknahme eines Einspruchs verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und kann nicht als eine illoyale Rechtsausübung angegriffen werden. (2) Versäumt es das Finanzamt, einen Dritten gem. § 174 Abs. 5 AO am Verfahren zu beteiligen, und scheidet deshalb dem Dritten gegenüber die Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO aus, ist der Dritte nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dem Finanzamt durch Antrag oder Zustimmung eine Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu ermöglichen.
Die schon hinsichtlich des Zusammenspiels von Einspruch und Änderungsantrag (§ 172 AO) lesenswerte Entscheidung verdeutlicht mit Recht, dass der Steuerpflichtige von beiden Rechtsbehelfen relativ gefahrlos Gebrauch mac...