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Einkommensteuer | Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe
Im Hinblick auf das NWB BAAAD-25939 zur ertragsteuerrechtlichen Abgrenzung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft von einem Handelsgeschäft wird nach dem an der bisherigen Rechtsauffassung in R 15.5 Abs. 5 und 6 EStR nicht mehr festgehalten. Werden ausschließlich eigene Erzeugnisse abgesetzt, stellt dies eine Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Urprodukte dar, selbst wenn sie über ein eigenständiges Handelsgeschäft oder eine Verkaufsstelle erfolgt. Werden dagegen ausschließlich zugekaufte Waren abgesetzt, ist die Veräußerung der Zukaufsware von Anfang an eine gewerbliche Tätigkeit. Auf die Art und den Umfang der Veräußerung kommt es dabei nicht an. Werden neben eigenen Erzeugnissen auch zugekaufte Waren abgesetzt, ka...