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Gesellschaftsrecht | Keine verdeckte Sacheinlage durch gegenüber der AG erbrachte Beratungsleistungen
Dienstleistungen, wie sie mit der Unternehmens- und Sanierungsberatung erbracht werden, stellen keine verdeckte Sacheinlage dar. Die Verpflichtung zu Dienstleistungen ist nicht sacheinlagefähig, und die Vorschriften über die Sacheinlage der AG können damit nicht umgangen werden. Im Streitfall klagte der Insolvenzverwalter einer (inzwischen insolventen) AG gegen eine Beratungsfirma (AG), die u. a. im Rahmen von Sanierungen tätig wird, und deren 100 %ige Tochter; Letztere hatte für die fremde Gesellschaft vor deren Insolvenz ein Sanierungskonzept erstellt. Dazu gehörte eine Kapitalerhöhung, in deren Verlauf die beklagte AG (Mutter) einen großen Teil der neuen Aktien übernahm. Die Zahlung eines Beratungshonorars durch die nachfolgend insolvente AG und die Einlagezahlung ...