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NWB Nr. 6 vom Seite 399

Die handlungs- und prozessunfähige GmbH

Dr. Marcel Krumm und Sarah Wolf

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 438Eine GmbH kann aus mannigfaltigen Gründen handlungs- und prozessunfähig werden: Der Geschäftsführer kann gestorben, geschäftsunfähig, verschollen, infolge von Krankheit oder Abwesenheit an der Geschäftsführung gehindert sein. Er kann sein Amt niedergelegt haben oder seine Amtszeit ist abgelaufen, ohne dass ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde. Zu denken ist ferner an einen die Gesellschaft lähmenden Streit zwischen den Gesellschaftern. Hierhin gehören schließlich auch die „untergetauchten GmbH”. Diese Situationen gefährden die Interessen der Gesellschaft, der Gesellschafter, der Gläubiger und des Rechtsverkehrs im Allgemeinen. Auf diese Gefahrenlage reagiert das Gesetz mit verschiedenen Instrumentarien, deren Rechtswirkungen sich erheblich unterscheiden.

Ersatzzuständigkeit und besondere Vertretungen

[i]Seit Inkrafttreten des MoMiG besteht eine Ersatzzuständigkeit der GesellschafterFür die Zustellung von Willenserklärungen und Schriftstücken existiert seit dem 1. 11. 2008 eine Ersatzzuständigkeit der Gesellschafter. Diese vertreten die Gesellschaft, wenn die Gesellschaft keinen Geschäftsführer hat. Will der Gläubiger Ansprüche gerichtlich durchsetzen, hilft ihm ferner § 57 Abs. 1 ZPO: Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden,...