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KSR Nr. 2 vom Seite 8

Vorsteuerabzug einer Ehegattengemeinschaft

Rechnungen müssen an Gemeinschaft adressiert sein

Helmut Lehr

Nach Ansicht des BFH kann eine Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft den Vorsteuerabzug aus Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen nicht geltend machen, wenn nach außen nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt und wenn die Rechnungen nur an ihn adressiert sind. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der neueren EuGH-Rechtsprechung ableiten.

Wohn- und Geschäftshaus im Miteigentum

Der BFH hatte über folgenden, äußerst praxisrelevanten Fall zu entscheiden: Eine Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Eheleuten A und B (Miteigentum) ließ ihr Wohn- und Geschäftshaus umfangreich renovieren. Das Objekt wurde teils von den Eheleuten selbst genutzt, teils zu Wohnzwecken und teils zu gewerblichen Zwecken vermietet. Für die Vermietung der Gewerbeeinheiten wurde rückwirkend zur Umsatzsteuerpflicht optiert und ein Vorsteuerabzug nach § 15a UStG beansprucht. Zudem wurden Vorsteuerbeträge aus den laufenden Kosten des gewerblichen Gebäudeteils geltend gemacht. Das Finanzamt folgte dem nicht, weil gemäß den vorliegenden Verträgen nur der Gemeinschafter A der alleinige Auftraggeber gegenüber den Handwerkern gewesen sei und im Übrigen die Rechnungen auch nur...BStBl 2007 II S. 23