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KSR Nr. 2 vom Seite 7

Lieferung der „letzten Ernte” nach Betriebsverpachtung

Durchschnittssatzbesteuerung nach Beendigung der aktiven Bewirtschaftung

Iris Schwenk

Wie der BFH jetzt in Einschränkung seiner bisherigen Rechtsprechung urteilte, unterliegt die Lieferung der vor der Betriebseinstellung selbst erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnisse durch einen Landwirt auch dann (noch) der Besteuerung nach Durchschnittssätzen, wenn sie nach Verpachtung seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt. Die Landwirtschaft umfasst die Verwertung der durch Bodennutzung gewonnenen Erzeugnisse. Deshalb fallen unter die „im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs” ausgeführten Umsätze i. S. des § 24 Abs. 1 UStG auch die nach der Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgten Lieferungen der selbst erzeugten Vorräte. Ein aktiv bewirtschafteter Betrieb ist insoweit nicht Voraussetzung für die Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen.

Die Auffassung der Finanzverwaltung

Der BFH hatte die Auffassung vertreten, die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführte Umsätze setze voraus, dass der landwirtschaftliche Betrieb noch bewirtschaftet werde (, BStBl 1993 II S. 696). Denn ebenso wie die Durchschnittssatzgewinnermittlung S. 8nach § 13a EStG für den Bereich des Ein...