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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 4 K 10468/03 B

Gesetze: EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. cEStG § 52 Abs. 61a S. 2AuslG § 69 Abs. 3AufenthG § 60a Deutsch-jugoslawisches Abkommen über Soziale Sicherheit Art. 28

Kein Kindergeld bei einem bis zur Entscheidung über einen Aufenthaltsantrag vorläufig genehmigten Aufenthalt

Leitsatz

Ist der Aufenthalt einer nicht erwerbstätigen jugoslawischen Staatsangehörigen nach der Stellung eines Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung gem. § 69 Abs. 3 AuslG lediglich vorläufig bis zu einer abschließenden Entscheidung der Ausländerbehörde erlaubt, besteht gem. § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des AuslAnsprG v. kein Kindergeldanspruch, da der Aufenthaltsstatus mit einer für einen Kindergeldanspruch nicht ausreichenden Duldung vergleichbar ist.

Fundstelle(n):
IAAAD-36873

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