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Teilwertabschreibung auf Darlehensforderung an Organgesellschaft bleibt steuerneutral
Bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft darf sich eine Teilwertabschreibung, die der Organträger auf eine Darlehensforderung gegen die Organgesellschaft vornimmt, nicht auf den Gewerbeertrag der Organschaft auswirken. Die Teilwertabschreibung ist daher wieder hinzuzurechnen . Denn ansonsten käme es zu einer doppelten Entlastung des Organträgers, weil ihm neben der Teilwertabschreibung auch der Verlust der Organgesellschaft steuerlich zugute käme, der ursächlich für die Teilwertabschreibung ist.
Die Hinzurechnung ist nach Ansicht des BFH aber nur [i]Doppelte Entlastung vermeidendann geboten, wenn der Betrag der Teilwertabschreibung geringer ist als der Fehlbetrag der Organgesellschaft, der aufgrund der Verluste nicht durch Eigenkapital gedeckt ist.
Die Organgesellschaft weist in der B...