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FG Berlin-Brandenburg 24.06.2009 12 V 12238/08, BBK 3/2010 S. 96

Urlaubsrückstellung bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr kann nach dem Beschluss des FG Berlin-Brandenburg eine Urlaubsrückstellung nur insoweit gebildet werden, als sie Urlaub betrifft, der auf den Teil des Urlaubsjahrs entfällt, der vor dem (abweichenden) Bilanzstichtag liegt : bei einem Bilanzstichtag zum 30. 6. also für den bis dahin entstandenen Urlaub.

Hinsichtlich des maßgeblichen Lohnaufwands für die Rückstellung gilt nach Ansicht des FG: Bestehen weder tarifvertragliche noch individualvertragliche Abreden, ist nach dem § 11 BUrlG der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Bilanzstichtag zugrunde zu legen – bei einem Bilanzstichtag zum 30. 6. also der Verdienst des Zeitraums vom 1. 4. bis 30. 6.

Zwar kann aus Vereinfachungsgründen der Jahresverdienst angesetzt werden ...