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Großer Senat lässt anteiligen Werbungskostenabzug bei gemischt veranlassten Reisen zu
Wer eine Reise tätigt, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst ist, kann die Flugkosten anteilig als Werbungskosten absetzen. Das beschloss nun der Große Senat des BFH. Voraussetzung hierfür ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Der abziehbare Anteil bestimmt sich dann nach dem Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile.
Der anteilige Abzug ergibt sich aus § 9 EStG in Verbindung mit dem objektiven Nettoprinzip, [i]Objektives Nettoprinzip und berufliche Veranlassungdas den Abzug beruflich veranlasster Kosten verlangt. Nach Ansicht des Großen Senats ergibt sich aus § 12 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot, wenn eine Trennung der Kosten möglich ist.
Im Streitfall flog der Kläger, ein Arbeitnehmer, für sieben Tage in die USA ...