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NWB direkt Nr. 5 vom Seite 118

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch

Dr. Hansjörg Haack

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB FAAAD-36741 Seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR wurde in Prozessen, an denen eine GbR beteiligt war, in aller Regel darauf verzichtet, sämtliche Gesellschafter namentlich zu benennen. Gerade bei größeren GbR, bei denen es häufig zu einem Wechsel der Gesellschafter kommt, stellte dies eine erhebliche Erleichterung dar. Das in diesen Prozessen ergehende Urteil lautet folglich nur auf den Namen der GbR – die einzelnen Gesellschafter werden namentlich nicht genannt. Sollte nun aufgrund eines solchen Urteils die Immobiliarvollstreckung betrieben werden, bestand eine Rechtsunsicherheit: Manche Grundbuchämter vertraten nämlich die Ansicht, die GbR sei ohne Benennung ihrer Gesellschafter nicht eintragungsfähig.

Neue Entscheidung des BGH

[i]Klarstellung durch den BGH: Nur die GbR muss eingetragen werdenInzwischen hatte der BGH Gelegenheit, sich zur Frage der Grundbuchfähigkeit der GbR zu äußern ( NWB YAAAD-02592). In konsequenter Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung entschied er, dass die GbR ohne Benennung der einzelnen Gesellschafter in das Grundbuch eingetragen werden kann. Nach Ansicht des BGH ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass die GbR eigenes Vermögen habe, welches sich vom...