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BGH 20.11.2009 V ZR 68/09, NWB 5/2010 S. 329

Kreditsicherungsrecht | Einseitige Erweiterung der Zweckvereinbarung einer Grundschuld von Miteigentümern ist unwirksam

Haben Bruchteilseigentümer für eine auf ihrem Grundstück lastende Grundschuld gemeinsam eine Sicherungsvereinbarung mit dem Grundschuldgläubiger getroffen, können sie diese nur gemeinsam ändern. Zwar kann der Sicherungszweck einer Grundschuld jederzeit formfrei erweitert werden. Hierzu sind jedoch nur Sicherungsgeber und alle Sicherungsnehmer, also die Parteien des Sicherungsvertrags berechtigt.