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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 18 | Umsatzsteuer: Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer

Hat eine natürliche Person durch Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht bekundet, unternehmerisch tätig zu werden, ist ihr nach einem aktuellen BFH-Urteil auf Antrag grundsätzlich eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen.

Kommen wir zur Umsatzsteuer. Immer wieder gibt es Ärger mit dem Finanzamt, weil die Erteilung einer Steuernummer verweigert wird. Jetzt sorgt ein BFH-Urteil für Klarheit.

Nach der BFH-Entscheidung ist einer natürlichen Person auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen, wenn sie durch Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht bekundet hat, unternehmerisch tätig zu werden. Etwas anderes gilt nur in Fällen eines offensichtlichen, auf die Umsatzsteuer bezogenen Missbrauchs.

Im Streitfall hatte ein polnischer Staatsangehöriger ein Gewerbe als Fliesen- und Estrichleger angemeldet. Das reicht als Grundlage für die Erteilung einer Steuernummer aus. Die Bedenken des Finanzamts, der Fliesen- und Estrichleger übe seine Tätigkeit nach den getroffenen Feststellungen nicht selbständig aus, hielt der BFH für irrelevant. Dieser Umstand könne später im Rahmen der Steuerfestsetzung geprüft werden...