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Betriebsverpachtung: Werkstattinventar ist keine wesentliche Betriebsgrundlage
Im Gegensatz zu einer Betriebsaufgabe wird bei einer bloßen Betriebsverpachtung die steuerliche Aufdeckung stiller Reserven vermieden. Für eine derartige Betriebsverpachtung ist es erforderlich, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden.
Bei Handels-, Hotel- und Restaurantbetrieben bilden i. d. R. die gewerblich genutzten Räume den wesentlichen Betriebsgegenstand.
Bei Produktions- und Handwerksbetrieben ist grundsätzlich danach zu differenzieren, ob das bewegliche Anlagevermögen leicht und kurzfristig wiederbeschafft werden kann. Der BFH wies für den Sonderfall einer Kfz-Reparaturwerkstatt darauf hin, dass die Betriebsausstattung nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört (Urteil v. 18. 8. 2009 - X R 20/06 ...