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Rechnungsstellung: Bonusregelung in jede Rechnung aufnehmen
Jede Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 UStG bestimmte Pflichtangaben aufweisen. Fehlen diese, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug streichen. Mit Unterstützung des BFH fahren die Ämter hier inzwischen eine harte und konsequente Linie. Was viele Unternehmer (noch) nicht wissen: Auch jede im Voraus vereinbarte Entgeltminderung muss auf der Rechnung angegeben werden, sofern diese nicht bereits im Entgelt selbst berücksichtigt ist.
Das FG Münster hat jetzt entschieden, dass hierunter auch ein Jahresbonus fällt, der z. B. mit einem Lieferanten vereinbart wurde (Urteil v. 13. 1. 2009 - 5 K 5721/04 NWB HAAAD-18903). Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig und beim BFH anhängig ist (Az.: XI R 3/09 NWB XAAAD-15733), sollten Mandanten sicherheitshalber auf mögliche Bonusregelungen verweisen.