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BMF 18.11.2009 IV C 6 - S 2177/07/10004, IWB 2/2010 S. 36

BMF | Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz und Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung

Am hat das BMF ein Schreiben (IV B 2 - S 1315/08/10001-09) veröffentlicht, das Feststellungen zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz und der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV) trifft.

Die SteuerHBekV ist am in Kraft getreten und ab dem VZ 2010 anzuwenden. Die SteuerHBekV konkretisiert die Maßnahmen, die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f EStG, § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e KStG in der Fassung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes Steuerpflichtigen auferlegt werden, welche Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten unterhalten, die im Verhältnis zu Deutschland nicht als kooperativ gelten. Darüber hinaus kommt im Verhältnis zu solchen Staaten und Gebieten die Anwendung des § 90 Abs. 2 Satz 3 AO i. d. F. des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes in Betracht. Nach den vorgenannten Vorschriften gelten Staaten und Gebiete als nicht kooperativ, wenn (a) mit ihnen kein Abkommen besteht, das die Erteilung v...