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NWB direkt Nr. 4 vom Seite 90

Führt die Anhebung der Wegstreckenentschädigung zur Erhöhung des pauschalen Kilometersatzes?

Gemäß R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR 2008 können die Fahrtkosten mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die das BMF nach der höchsten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festsetzt. So gilt bei Benutzung eines privaten Kfz zu Dienstreisen ein Satz von 0,30 € je Fahrtkilometer.

Kostenentwicklung und Wegstreckenentschädigungen

[i]„Kraftfahrer-Preisindex”Der Betrag von 0,30 €/km stammt aus dem (BStBl 2001 I S. 541) und stellt den Euro-Wert des Betrags aus dem Jahr 2001 dar (0,58 DM/km). Die Kostenentwicklung seit 2001 wurde in den Folgejahren nicht berücksichtigt. Der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte „Kraftfahrer-Preisindex” als Teil des Verbraucherpreisindexes weist seit 2001 einen Anstieg von über 15 % aus. [i]Wegstreckenentschädigungen im Geltungsbereich der Landesreisekostengesetze Baden-Württemberg und Rheinland-PfalzDie Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG beträgt unverändert 0,30 €/km (§ 5 Abs. 2 BRKG). Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz haben (neben anderen Bundesländern) aufgrund der stark gestiegenen Kraftfahrzeugkosten den Kostenersatz für ihre Mitarbeiter zum auf 0,35 €/km heraufgesetzt (§ 6 Landesreisekostengesetz Baden-Württemberg bzw. § 1 Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes Rheinland-Pfalz).

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