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Versicherungsvertragsrecht | Neubemessung der Invalidität durch den Unfallversicherer
Aus dem allein vom Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung nach § 11 IV AUB 88 vorbehaltenen Recht, fristgemäß die Neubemessung der Invalidität zu verlangen, erwächst für den Versicherungsnehmer nicht die Pflicht, eine solche Neubemessung tatsächlich herbeizuführen. Die Weigerung des Versicherungsnehmers, zum Zweck der Neubemessung einen vom Versicherer benannten Arzt aufzusuchen, steht insoweit einem zulässigen Verzicht auf die Neubemessung gleich und verletzt nicht die Obliegenheit aus § 9 IV AUB 88.
Nach der Systematik der Allgemeinen Unfallbedingungen (AUB) ist zu unterscheiden: Zunächst hat der Versicherer nach Erhalt der in der Klausel näher bezeichneten Unterlagen binnen drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe er den Anspruch anerkennt (§ 11 I AUB 88). Bei die...