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Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG
Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen hängt maßgebend davon ab, ob der zugrunde liegende Versicherungsvertrag bis zum oder ab dem abgeschlossen wurde. Der Beitrag erläutert – unter Berücksichtigung der Vorgaben des die jeweilige steuerliche Behandlung der Erträge und weist auf die in der Praxis häufig vorkommenden, aufgrund von Vertragsänderungen eintretenden Abgrenzungsprobleme hin. Die steuerrechtlichen Änderungen aufgrund der zum eingeführten Abgeltungsteuer und die bei fondsgebundenen Lebensversicherungen zu beachtenden Besonderheiten werden ebenfalls dargestellt.
I. Sachlicher Anwendungsbereich
Der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterliegen die Erträge aus folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (kapitalbildende Lebensversicherungen):
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird),
Kapitalversicherungen mit Sparanteil (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG),
fondsgebundene Lebensversicherungen,
Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht (soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und ...