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StuB 2/2010 S. 79

Identifizierbarkeit einer Unterschrift

Über die Identifizierbarkeit des Verfassers einer Berufungsbegründungsschrift ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf der Begründungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände zu entscheiden ( NWB YAAAD-34516).

Praxishinweise

(1) In einem Zivilverfahren, das sich mit der Rückabwicklung eines Darlehens befasste, hatte der Prozessbevollmächtigte des unterlegenen Klägers Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift ist am letzten Tag der mehrfach verlängerten Begründungsfrist um 16.38 Uhr mittels Telefax beim Berufungsgericht eingegangen. Im Briefkopf dieses Schriftsatzes werden die Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte M, N, O, P und Q aufgeführt Am Ende des Schriftsatzes befindet sich die maschinenschri...