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StuB 2/2010 S. 79

Beweislast bei Sorgfaltsverstößen des Vorstands einer AG

Ist der Pflichtverstoß eines Vorstandsmitglieds gem. § 93 Abs. 3 AktG streitig, wird vermutet, dass der Gesellschaft ein Schaden in Höhe der abgeflossenen Mittel entstanden ist. Die AG muss im Rahmen der Klage auf Schadenersatz sowohl beweisen, dass das Verhalten des Vorstands pflichtwidrig war, als auch, dass es für den Schaden kausal war. Das Vorstandsmitglied muss darlegen, dass es seiner Sorgfaltspflicht genügt hat oder ihm kein Verschulden zur Last fällt. Dazu gehört im Einzelfall auch, fehlende eigene Sachkunde durch Einholung unabhängigen, fachlich qualifizierten Rats zu kompensieren. Beim Erwerb eigener Aktien durch die AG muss das handelnde Vorstandsmitglied zu jedem Erwerbszeitpunkt gesondert die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 71 AktG prüfen (