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Oberste FinBeh der Länder 04.01.2010 , NWB 3/2010 S. 173

Abgabenrecht | Abgabefristen für Steuererklärungen

Für das Kalenderjahr 2009 sind die Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG nach § 149 Abs. 2 AO nach den gleich lautenden Ländererlassen v. 4. 1. 2010 bis zum 31. 5. 2010 bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2009/2010 folgt. Sofern die Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Verei-nigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 31. 12. 2010 verlängert. Bei Steuererkläru...