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LG Potsdam 22.03.2009 13 T 9/09, NWB 3/2010 S. -1

Vertragsrecht | Zurückbehaltungsrecht wegen umsatzsteuerlich unzutreffender Rechnung

Entspricht eine ärztliche Honorarforderung zwar den formalen Anforderungen der Gebührenordnung für Ärzte, beinhaltet sie aber nicht die für eine Rechnung geforderten Pflichtangaben (§ 14 UStG), kann der Schuldner die Zahlung unter Hinweis auf ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) nur dann verweigern, wenn er ein berechtigtes Interesse an einer umsatzsteuerkonformen Rechnungserstellung darlegen kann.

Anmerkung:

Nach dem Steuerbürokratieabbaugesetz v. (BGBl 2008 I S. 2850) ist für nach dem ausgeführte Umsätze eine umsatzsteuerrechtliche Verpflichtung zur Rechnungsausstellung entfallen, soweit die Leistungen nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG steuerfrei sind.