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ErbStG: Steuerbefreiung des Familienheims
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAD-35142 Der Begriff des Familienwohnheims ist im neuen Erbschaftsteuerrecht durch den Begriff des Familienheims ersetzt worden. Während das Familienwohnheim wegen des Verbots einer Fremdvermietung nur das Einfamilienhaus und die Eigentumswohnung umfasste, liegt ein Familienheim vor, wenn in einem beliebigen Grundstück eine abgeschlossene Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Freistellung des Familienheims nach dem Erbschaftsteuerreformgesetz
[i]Begünstigter PersonenkreisAb 1. 1. 2009 können Zuwendungen unter Lebenden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) an den Ehegatten oder Lebenspartner aber auch der Erwerb von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG) durch den Ehegatten oder Lebenspartner und durch die Kinder bzw. Kinder verstorbener Kinder von der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer befreit werden.
[i]Familienheim = WohnungAls Familienheim freigestellt werden kann nur eine Wohnung. Der Wohnungsbegriff ist erstmals im Gesetz (§ 181 Abs. 9 BewG) definiert: „Eine Wohnung ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abges...