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Die Rechte des Enterbten an Schenkungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB QAAAD-35145Ein enterbter naher Verwandter partizipiert durch seinen Pflichtteilsanspruch nicht nur an dem Nachlassvermögen, sondern auch an Schenkungen des Erblassers. Bei Erbfällen vor dem steht ihm seine Pflichtteilsquote auf Basis der Schenkungen zu, die in den letzten zehn Jahren erfolgt sind. Die Erbrechtsreform führt für Erbfälle seit dem eine Abschmelzungslösung ein. Der anzusetzende Wert der Schenkung wird für jedes volle Jahr, das bis zum Erbfall verstrichen ist, um 10 % gekürzt (§ 2325 Abs. 3 BGB n. F.). Ein Enterbter partizipiert daher an einer Schenkung, die z. B. zweieinhalb Jahre vor dem Erbfall gemacht wurde, nur noch im Wert von 80 %.
Grundlagen des Pflichtteilsrechts
[i]Nahe Verwandte als BerechtigtePflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und die Eltern des Erblassers, nicht hingegen die Geschwister. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. In dieser Höhe kann der Enterbte Zahlung auf Basis des Werts des Nachlasses (ordentlicher Pflichtteilsanspruch, § 2303 BGB) und auf Basis von Schenkungen verlangen, wenn diese innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall geleistet wurde (Pflichtteilsergänzungsanspruch, § 2325 BGB). Durch seinen Auskunftsanspr...