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NWB Nr. 3 vom Seite 204

Die Rechte des Enterbten an Schenkungen

Detailfragen der Pflichtteilsergänzung nach der Erbrechtsreform

Dr. Claus-Henrik Horn

Einem enterbten nahen Verwandten steht gegen den Erben sein Pflichtteilsanspruch als Geldzahlungsanspruch zu. Dabei partizipiert er auch an den Schenkungen, die der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat. Dieser sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich gegen den Erben und ersatzweise gegen den Beschenkten. Er wird seit der am in Kraft getretenen Erbrechtsreform abgeschmolzen: Je weiter die Schenkung vom Erbfall entfernt ist, desto geringer fällt der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus. Diese Reduzierung tritt nicht ein, wenn sich der Erblasser etwa ein Nießbrauchsrecht oder Wohnrecht vorbehalten hat. Für Unternehmer kann so die Schenkung ihrer Firma an den Nachfolger attraktiver werden.

I. Die Pflichtteilsergänzung vor und nach der Reform

[i]Nahe Verwandte sind pflichtteilsberechtigtPflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und die Eltern des Erblassers, nicht hingegen Geschwister. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Zum einen steht mit dieser Quote dem enterbten Pflichtteilsberechtigten sein ordentlicher Pflichtteilsanspruch auf Basis des Nachlasswerts zu (§ 2303 BGB). Zum anderen kann er aber auch se...