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Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen nach dem DBA USA
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 20Das aktuelle DBA zwischen den USA und Deutschland in der Fassung vom sowie das Protokoll zum Abkommen vom regeln in Anlehnung an die internationale Vertragspraxis in Art. 13 DBA USA die Zuweisung des Besteuerungsrechts an Gewinnen aus der Veräußerung beweglichen sowie unbeweglichen Vermögens. Bei der Veräußerung grundstückshaltender Personengesellschaften ergeben sich Spannungsfelder hinsichtlich der Anwendbarkeit der Freistellungsmethode.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in IWB 1/2010 S. 20.
I. Rechtliche Ausgangslage
[i]Begriffsbestimmung in Art. 13 DBA USA i. V. mit Art. 6 DBA USAArt. 13 Abs. 1 DBA USA weist Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen und im anderen Vertragsstaat belegenen Vermögens erzielt, dem Belegenheitsstaat des Grundstücks als Quelle des Ertrags zu. Was unter dem Begriff des unbeweglichen Vermögens zu verstehen ist, konkretisiert Abs. 2, der vorrangig auf das unbewegliche Vermögen i. S. des Art. 6 DBA USA zurückgreift.
Zudem stellt Art. 13 Abs. 2 Buchst. b DBA USA Anteile oder vergleichbare Beteiligungen an einer im Belegenheitsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft, deren Vermögen ganz oder überwiegend aus unbeweglichem Vermögen besteht oder bestand, sowie Anteile an immobilienhaltenden ...