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IWB Nr. 1 vom Seite 7

FG München: Anwendung des § 50d Abs. 10 EStG im Inboundfall

Besteuerung grenzüberschreitender Sondervergütungen

Sören Goebel · , Michael Liedtke · und Sebastian Schmidt

Der mit dem JStG 2009 eingeführte § 50d Abs. 10 EStG wird derzeit kontrovers diskutiert. Es ist in der bislang geführten Diskussion bezweifelt worden, ob § 50d Abs. 10 EStG seinem Ziel, das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht von Sondervergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG an Deutschland zu ziehen, indem Sondervergütungen abkommensrechtlich als Unternehmensgewinne i. S. des Art. 7 OECD-MA fingiert werden, gerecht wird. Aufgrund der steuerlichen Rückwirkung des § 50d Abs. 10 EStG und der damit verbundenen Anwendung in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen (§ 52 Abs. 59a Satz 8 EStG), war es nur eine Frage der Zeit, bis § 50d Abs. 10 EStG auch von der Rechtsprechung aufgegriffen wird. In einem aktuellen Urteil beschäftigt sich erstmals ein Finanzgericht mit der Neuregelung ( NWB VAAAD-29813; Revision anhängig unter Az. I R 74/09). Seine Feststellungen sind in der aktuell geführten Diskussion willkommen, wird doch dadurch bestätigt, dass § 50d Abs. 10 EStG im Inboundfall sein ihm vom Gesetzgeber zugedachtes Ziel verfehlt.

I. Der Entscheidung zugrunde liegender Sachverhalt

[i]Behandlung von Lizenzvergütungen nach DBA USA strittigDas FG München hatte im Urteilsfall (1 K 1816/09) über die abkommensrechtliche Behandlung von Lizenzvergütungen auf Grundlage des DBA USA in einem Inboundfall zu befinden.

[i]Finanzamt besteuert Lizenzzahlungen als SondervergütungenIm S...