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Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen nach dem DBA USA
Zuweisung von Besteuerungsrechten im DBA USA
Das aktuelle Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Deutschland (BGBl 2008 II S. 611) in der Fassung vom sowie das Protokoll zum Abkommen vom regeln in Anlehnung an die internationale Vertragspraxis in Art. 13 DBA USA die Zuweisung des Besteuerungsrechts an Gewinnen aus der Veräußerung beweglichen sowie unbeweglichen Vermögens. Da sich insbesondere bei der Veräußerung grundstückshaltender Personengesellschaften Spannungsfelder hinsichtlich der Anwendbarkeit der Freistellungsmethode ergeben, befasst sich der nachfolgende Beitrag sowohl mit der direkten als auch der indirekten Veräußerung von unbeweglichem Vermögen über Gesellschaftsbeteiligungen sowie der anzuwendenden Methode zur Vermeidung einer mehrfachen Besteuerung des realisierten Gewinns.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie in IWB 1/2010 S. 1.
I. Rechtliche Ausgangslage
[i]Begriffsbestimmung in Art. 13 DBA USA i. V. mit Art. 6 DBA USAArt. 13 Abs. 1 DBA USA weist Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen und im anderen Vertragsstaat belegenen Vermögens erzielt, dem Belegenheitsstaat des Grundstücks als Quelle des Ertrags zu (sog. Belegenheitsprinzip, vgl. hierzu Debatin, DB 1990 S. 654, 658; Reimer, in: Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, , Rn. 55). Was unter dem Begriff des unbeweglichen Vermögens zu verstehen ist, konkretisiert Abs. 2. Danach umfasst die Definition vorrangig das unbewegliche Vermögen i. S. des