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BFH 25.08.2009 IX R 3/09, BBK 2/2010 S. 52

Abfindung wegen Reduzierung der Arbeitszeit ist tarifbegünstigt

Eine Abfindung, die der Arbeitnehmer erhält, weil er der Reduzierung seiner Wochenarbeitszeit zustimmt, ist tarifbegünstigt nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. mit § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Weitere Voraussetzungen sind nach dem :

  • Die Abfindung muss in einer Summe gezahlt werden, da es nur dann zu der von § 34 EStG geforderten Zusammenballung von Einkünften kommt.

  • Der Arbeitnehmer muss bei der Änderung seines Arbeitsvertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt haben . Die Reduzierung der Arbeitszeit darf also nicht auf Initiative des Arbeitnehmers erfolgt sein.

Im Streitfall hatte die Klägerin als Arbeitnehmerin zugestimmt, ihre wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 19,25 Wochenstunden zu reduzieren; sie erhielt hierfür eine Teilabfin...