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Beamtenrecht | Charakterliche Nichteignung für Beamtenlaufbahn bei bloß geringfügiger Straftat
Sofern ein Bewerber für eine Beamtenlaufbahn wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, die außerhalb des Dienstes begangen und wegen des geringen Strafmaßes nicht in das amtliche Führungszeugnis eingetragen worden war (hier: Strafbefehl wegen BaföG-Betrugs), kann dies dennoch ein berücksichtigungsfähiger Gesichtspunkt hinsichtlich seiner Nichteignung sein und die Auferlegung einer Sperrfrist für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis von drei Jahren ab Rechtskraft der Verurteilung rechtfertigen.