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BGH 03.12.2009 IX ZB 226/06, NWB 2/2010 S. 94

Insolvenzrecht | Frist für Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gilt auch im Verfahren ohne Schlusstermin

Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren müssen im Schlusstermin gestellt werden (§ 290 Abs. 1 InsO). Ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1–6 InsO geltend gemacht wird, ist nach st. Rspr. unzulässig. Wird anstelle des Schlusstermins das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Frist für Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt, muss der Antrag innerhalb dieser Frist gestellt werden. Das Nachschieben einer Begründung ist – auch wenn der [i]BGH, Beschluss v. 23. 10. 2008 - IX ZB 53/08 NWB OAAAC-97122 Antragsteller erst später von einem Versagungsgrund Kenntnis erlangt – unzulässig.