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Umsatzsteuer | Durchschnittssatzbesteuerung nach Beendigung der aktiven Bewirtschaftung
Nach dem unterliegt die Lieferung selbst (vor Verpachtung) erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch einen Landwirt auch dann (noch) der Besteuerung nach Durchschnittssätzen, wenn sie nach Verpachtung seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt (Einschränkung des , BStBl 1993 II S. 696).
Die Beurteilung überzeugt. Die abweichende Verwaltungsauffassung, die von einem zwingenden Übergang zur Regelbesteuerung ausgeht, wenn die letzte Ernte nach Einstellung (hier: Verpachtung) des Betriebs verkauft wird, widerspricht dem Sinn der Durchschnittssatzbesteuerung.