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Einkommensteuer | Lohnsteuererstattung bei abkommenswidriger Lohnsteuereinbehaltung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers – soweit sie ihn betrifft – aus eigenem Recht anfechten. Nach dem Eintritt der formellen Bestandskraft der Lohnsteuer-Anmeldung kann der Arbeitnehmer eine Änderung der Anmeldung (§ 164 Abs. 2 AO) begehren. (2) Wird eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen, weil die Besteuerung der Zahlung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist, hat der Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002, der gegen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu richten ist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). (3) Eine Erfindervergütung für eine sog. Diensterfindung (§ 9 ArbnErfG) ist grds. ...