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FG Münster Urteil v. - 2 K 3724/08 Kg, AO

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4, EStG § 70 Abs. 4, AO § 37 Abs. 2, AO § 122 Abs. 2 Nr. 1

Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte beim unterjährigen Übergang vom Universitätsabschluss zur Vollzeitberufstätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Leitsatz

1) Für das Ende einer Berufsausbildung bei einem Diplomstudiengang an einer Hochschule ist das Datum der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses maßgeblich. Auf eine in dieser Mitteilung rückwirkende Benennung eines in der Vergangenheit liegenden "Abschlusses" des Studiums kommt es kindergeldrechtlich nicht an.

2) Die Fortsetzung des Hochschulstudiums mit dem Studienziel "Promotion" stellt eine Fortsetzung der Berufsausbildung dar, sofern das Kind - ungeachtet eines gleichzeitigen Dienstverhältnisses z.B. als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität - in der Lage ist, sich ernsthaft und nachhaltig auf die Promotion vorzubereiten. Das ist insbesondere der Fall, wenn in dem Dienstvertrag ein Zeitanteil in Höhe von 40% für die Forschungstätigkeit, insb. für Vorarbeiten zur Promotion ausgewiesen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAD-34824

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