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AfA-Bemessungsgrundlage bei Einlage mit dem Teilwert
Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage ist die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen (Bezug: § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).
Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG 2003 (jetzt Satz 5) ist es, eine Doppelabschreibung zu verhindern. Deshalb sind nur die im Rahmen der Überschusseinkünfte bereits steuerwirksam berücksichtigten Absetzungen vom Teilwert bei der Einlage abzuziehen. Der Abzug erfolgt also nicht von den „historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten”, da ansonsten die im Privatvermögen entstandenen stillen Reserven steuerlich unberücksichtigt blieben. Es würde ansonsten eine Ungleichbehandlung zu eingelegten Wirtschaftsg...