Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen im Rahmen des Feststellungsverfahrens
(1) Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft kommt es für die Frage, ob eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 AO zu einer höheren oder niedrigeren „Steuer” führt, nur auf die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen an. Die steuerlichen Auswirkungen in den Folgebescheiden sind nicht maßgeblich. (2) Ob sich die Besteuerungsgrundlagen erhöhen oder verringern, ist bei der Feststellung von ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft nicht für die Gesellschaft insgesamt, sondern für jeden einzelnen Feststellungsbeteiligten getrennt zu beurteilen. (3) Bei einer nachträglich bekannt gewordenen, steuerrechtlich beachtlichen Gewinnverteilungsabrede sind die...