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Gewerbesteuer | Leasingunternehmen – Voraussetzungen für gewerbesteuerliches Bankenprivileg
Damit Leasing- und Factoringunternehmen die eingeschränkte Hinzurechnung von Schuldentgelten nach § 19 GewStDV beanspruchen dürfen, müssen sie ausschließlich Finanzdienstleistungen i. S. des KWG erbringen. Finanzdienstleistungen in diesem Sinne bestimmen sich nach den kreditaufsichtsrechtlichen Vorgaben, insbesondere nach den Mitteilungen bzw. Merkblättern der BaFin ().
Die Inanspruchnahme der Sonderregelung des § 19 GewStDV setzt bei Finanzdienstleistungsunterneh S. 35men (hier: Leasing- und Factoringunternehmen) nach § 19 Abs. 3 Nr. 4 GewStDV voraus, dass sie nachweislich ausschließlich Finanzdienstleistungen i. S. des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 KWG tätigen. Hilfs- und Nebengeschäfte zu Finanzdienstleistungen stehen dem Ausschließlichkeitsgebot nicht entgegen. Die...