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Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Eintritt der Freistellungsphase bei Altersteilzeit
Bei einer Altersteilzeitvereinbarung wird das Beschäftigungsverhältnis nicht bereits zum Beginn der Freistellungsphase, sondern erst nach deren Ende gelöst – vorher tritt keine Beschäftigungslosigkeit ein. Eine sog. Sperrzeit, während der kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, beginnt erst nach Eintritt der Freistellungsphase zu laufen. Vereinbart ein älterer Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell, meldet sich der Arbeitnehmer jedoch nach der Freistellungsphase der Altersteilzeit arbeitslos, kann grundsätzlich eine sog. Sperrzeit eintreten. Entscheidend dafür ist, ob das Verhalten des Arbeitnehmers einen „wichtigen Grund” (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) hatte – dann mit der gesetzlichen Folge, dass keine zwölfwöchige Sperrzeit verhängt werden darf – oder nicht. Ein solcher wichtiger Gru...